ElektroG

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Seit dem 23.03.2005 ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft. Damit ist die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung bzw. Verwertung von elektronischen Geräten und Komponenten vom Gesetzgeber geregelt.

Ab dem 01.07.2006 greifen auch die Regelungen der RoHS-Richtlinie, die sich im § 5 „Stoffverbote“ des ElektroG wiederfinden. Nach dem 01.07.06 dürfen Produkte, die nicht dieser Richtlinie entsprechen und damit bestimmte Stoffe enthalten weder vom Hersteller vertrieben noch von Händlern erworben werden. Hersteller und Händler sind daher gleichermaßen daran interessiert, ihren Kunden die RoHS Konformität der Produkte nachweisen zu können.

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Hinweis: Hersteller im Sinne des ElektoG ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig

  1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt,
  2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder
  3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt. Darüber hinaus gilt auch der Vertreiber als Hersteller, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.
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